aktuelle Satzung

Förderverein der Tesla-Schule (Gemeinschaftsschule) e.V Rudi-Arndt-Straße 18 / 10407 Berlin


                                                                 Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Tesla-Schule (Gemeinschaftsschule) e.V.“
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein der Tesla-Schule (Gemeinschaftsschule) e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Prenzlauer Berg (Pankow).
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch sozialpädagogische Betreuung in schuleigenen Formen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Dem Zweck dienen die inhaltliche, organisatorische und materielle Unterstützung moderner, lebensverbundener Unterrichtsmethoden sowie Initiativen zu einer anspruchsvollen und vielseitigen außerunterrichtlicher Arbeit an der Schule. Gleichzeitig soll den Schülern eine Hilfestellung bei der Bewältigung von Lebensproblemen gegeben werden.
(4) Der Satzungszweck wird durch die Förderung konkreter Projekte an der Tesla-Schule
(Gemeinschaftsschule) Berlin-Pankow verwirklicht. Es werden Vorhaben von Eltern, Schülern und Pädagogen unterstützt, die die Kreativität und das soziale Engagement der Schüler fördern (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Schülerklubs).


§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein kann formlos schriftlich beantragt werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein befindet der Vorstand.
(3) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mir Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
(4) Ein Mitglied kann, wen es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den zu begründenden und schriftlich zu übermittelnden Ausschließungsbeschluss kann Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Sie entscheidet über die Berufung.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festsetzung der Höhe der Beträge und deren Fälligkeit ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Verein
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins.
(5) Die Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Wahlperiode durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.


§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Bei einstimmiger Billigung durch den Vorstand ist auch eine kürzere Einberufungsfrist gültig. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1.stellvertretende Vorsitzende.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken Protokolle zu führen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstrands; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Konstituierung von Ausschüssen, die der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig sind;
8. Wahl von zwei Rechnungsprüfern.


§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlichunter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag an die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse.
(2) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für den Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich vom Vorstand fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.


§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu Mitgliederversammlung (s. §12) gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


                                                                                                                                         Berlin, den 07.02.2012